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Eigenverantwortung statt Zwangssolidarität

Eigenverantwortung statt Zwangssolidarität

Die eigenverantwortliche Vorsorge im privaten wie auch im beruflichen Kontext wird mit zunehmender Umverteilung immer wichtiger. Leider wird diesem Thema allgemeinhin viel zu wenig Beachtung geschenkt.

Zweite Säule als Fallbeispiel

Das ursprüngliche Prinzip der zweiten Säule ist im Grundsatz einfach: jeder Versicherte spart während seines Erwerbslebens für seinen eigenen Ruhestand. Das angesparte Vorsorgeguthaben wird zum Zeitpunkt der Pensionierung entweder in Form einer Einmalzahlung (Kapitalbezug) oder einer Rente, deren Höhe anhand des Umwandlungssatzes1 berechnet wird, ausbezahlt. Der Rentenanspruch der Versicherten besteht dabei lebenslänglich und kann nicht reduziert werden.

Was gut klingt führt in der Realität zu unabdingbaren Missständen!

«Eine gesunde Wirtschaft ist die unentbehrliche Voraussetzung für eine leistungsfähige Sozialpolitik. Die beste Sozialpolitik ist daher eine vernünftige, mit der Wirklichkeit rechnende Wirtschaftspolitik»

Walther Stampfli, freisinniger Altbundesrat und Urvater des Schweizer Vorsorgesystems, 1944 2

Zwangssolidarität

Die durchschnittliche Lebenserwartung hat sich seit der Einführung des BVG im Jahr 1985 markant erhöht. Während das angesparte Pensions-«Kässeli» damals für 15 Jahre (Männer) bzw. 19 Jahre (Frauen) reichen musste, sind es heute 20 bzw. 23 Jahre!3 Aufgrund der laufend zunehmenden Lebenserwartung der Schweizer Bevölkerung und der sich stetig verändernden Ausgangslage an den Märkten sollte man annehmen, dass sich die Parameter der beruflichen Vorsorge, analog der Grundhaltung von Walther Stampfli, Schritt für Schritt an die Realität adaptiert hätten. Tatsächlich ist jedoch das Gegenteil der Fall. Trotz Finanzierungsproblemen sind die Parameter seit der Entstehung der 2. Säule so gut wie unverändert geblieben.

Tatsache ist, dass durch den zu hohen, gesetzlich festgelegten(!) Mindestumwandlungssatz von den Rentenbezügern mehr Kapital beansprucht wird als während deren Erwerbstätigkeit angespart wurde. Ein einfaches Rechenbeispiel: Frau Maria Muster wurde 2021 pensioniert. Bei einem Altersguthaben von 100‘000 Franken und einem Umwandlungssatz von 6,8 Prozent erhält sie eine jährliche Pensionskassenrente von 6‘800 Franken. Stellt man eine jährliche Verzinsung von 1 Prozent zu Grunde und eine Lebenserwartung (gemäss BfS) von 23 Jahren, verbraucht Frau Muster bis zu Ihrem Ableben rund CHF 142'000 und somit CHF 42'000 mehr als ursprünglich angespart. Dies führt zwangsläufig zu einer «gesetzlich vorgeschriebenen» Unterdeckung, welche die aktiven Versicherten in Form von entgangenen Erträgen und schlussendlich durch tiefere Pensionsleistungen zu tragen haben.

Jährlich werden dadurch Milliarden umverteilt! Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV schätzt die Umverteilungssumme von den aktiven Versicherten zu den Rentenbezügern im Zeitraum von 2014 bis 2021 auf insgesamt 45,3 Milliarden Schweizer Franken. Durchschnittlich entspricht dies seit 2014 5,7 Milliarden Franken respektive 0,7% des Vorsorgekapitals pro Jahr, wobei überdurchschnittlich starke Börsenjahre wie 2019 und 2021 diese Zahlen erheblich stützen und das stark negativ endende 2022 noch unberücksichtigt ist!4

Was tun?

Politisch mehrheitsfähige Ansätze zur Lösung dieser Thematik sind schwer zu finden. Die Frage steht somit im Raum, ob man sich in irgendeiner Form von diesem System der Zwangssolidarität und der faktischen Pflicht zur Nachfinanzierung von laufenden Renten und Pensionierungsverlusten befreien kann. Die Antwort lautet: ja.

In der privaten Vorsorge ist es richtig und wichtig, sich frühzeitig eigenverantwortlich zu organisieren. Aber auch in der beruflichen Vorsorge lassen sich Möglichkeiten finden.

Eigenverantwortliches Sparen im Überobligatorium

Ab einem AHV-pflichtigen Einkommen von 132'300 Schweizer Franken gibt es für Arbeitgeber die Möglichkeit, sich und seine Angestellten dem permanenten Zwang zur Umverteilung zu entziehen. Dies mittels einer 1e-Vorsorgelösung, welche den Lohnanteil über der erwähnten Limite versichert. Die Vorteile einer solchen Lösung sind eklatant: Die Vorsorgegelder können eigenverantwortlich angespart werden und die Versicherten geniessen ausserdem die freie Wahl der Anlagestrategie, zugeschnitten auf Ihre individuelle Ausgangslage (Anlagehorizont, Risikobereitschaft). Der Anlageerfolg wird vollumfänglich den Versicherten gutgeschrieben – ohne Querfinanzierung oder Umverteilung! Im Schnitt führt dies zu einer weitaus höheren Renditeerwartung und dadurch, mitunter durch den Zinseszins-Effekt, zu einer markant besseren Altersvorsorge für die Versicherten.

Selbstbestimmung bei Freizügigkeitsgeldern

Eine andere Möglichkeit sich vom Umverteilungszwang zu lösen, ergibt sich in der Bewirtschaftung von Freizügigkeitsgeldern5. Diese Gelder (in der Schweiz rund 50 Milliarden Franken) liegen meist brach auf einem tief verzinsten Freizügigkeitskonto und erwirtschaften kaum Rendite. Auch hier birgt der Anschluss an eine Vorsorgestiftung enorme Vorteile für die Versicherten. Unter anderem sind diese eine freie Wahl der Anlagestrategie und die vollumfängliche Gutschrift des Anlageerfolgs. Ausserdem können die Wertschriften beim Bezug der Altersleistungen einfach ins Privatvermögen übertragen werden.

Durch beide Möglichkeiten kann das Pensionskassenvermögen komplett (Freizügigkeitsgelder) oder teilweise (Überobligatorium) von der massiven Umverteilung in der beruflichen Vorsorge geschützt werden.

Alles in allem wird klar, dass die eigenverantwortliche Vorsorge sowohl im Privat- wie auch im Vorsorgevermögen der zweiten Säule ein Thema ist, welchem in Zukunft vermehrt Beachtung geschenkt werden muss. Trotz gesetzlich manifestierter Ausgleichzwänge besteht substanzielles Optimierungspotential für Arbeitnehmer, Unternehmer, Freiberufler und Frühpensionierte. Es wird Zeit, dieses zu nutzen!


1 Der gesetzliche BVG-Mindestumwandlungssatz beträgt 6,8 % im Alter 65 für Männer und 64 für Frauen.
2 Sommer, Jürg H. (1978): Das Ringen um soziale Sicherheit in der Schweiz, Diessenhofen: Rüegger.
3 Bundesamt für Statistik, Lebenserwartung 1981-2021, 26. September 2022.
4 Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV, Bericht zur finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen 2021, 17. Mai 2022, S.42.
5 sei dies durch den Eintritt in die Selbständigkeit, bei einem Stellenwechsel, im Falle einer Scheidung oder bei einer Frühpensionierung.


Hotz auf den Punkt
2. Februar 2023

Autor

Serge Koch


Kategorien
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